Allgemeine Geschäftsbedingungen

cipm Communication and Information in Pharmacie and Medicine GmbH 

Stand Januar 2010

Geltungsbereich (Allgemeines)
Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Allgemeinen Softwarelizenzbedingungen gelten für sämtliche Präsentationen, Angebote, Auftragsausführungen, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend Leistung genannt) von dercipm Communication and Information in Pharmacie and Medicine GmbH (cipm) gegeber Kunden bzw. Auftraggebern (AG) und werden Vertragsbestandteil.Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Präsentation

1. Die cipm führt Präsentationen ausschließlich entgeltlich aus. Die Erarbeitung der Präsentation erfolgt erst aufgrund einer beiderseitig unterschriebenen Vereinbarung oder nach Zusendung einer Auftragsbestätigung seitens der cipm, in welcher auch das Präsentationshonorar bezeichnet ist. Wird der Auftragsbestätigung durch den AG nicht unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Zugang schriftlich widersprochen, kommt der Auftrag mit dem in dem Auftragsbestätigungsschreiben bezeichneten Inhalt zustande.

2. Urheberrechtlich geschützte Rechte, insbesondere Nutzungs, Verwertungs, Vervielfältigungsoder sonstige Schutzrechte werden durch die Präsentation nichtübertragen, sondern verbleiben bei der cipm. Dem AG ist jegliche Nutzung der Präsentationsunterlagen und deren Inhalte ohne schriftliche Gestattung untersagt.

3. Wird nach erfolgter Präsentation eine weitere Zusammenarbeit vereinbart, erfolgt eine Verrechnung des Präsentationshonorars.

Leistungsbereiche

1. Die Leistungen von der cipm umfassen im herkömmlichen Werbebereich insbesondere Beratung, Konzeption, Entwicklung von Layout, Satz, Reinzeichnung (DTP), Lithographie und Druck.Zusätzlich bietet die cipm MultimediaProduktion (Film, Video, Foto etc.), SoftwareErstellung und Mediaschaltung ebenso wie die Durchführung von Mailing, PRAktionen, Konfektionieren, Versand und statistische Ausarbeitungen an.

2. Die konkret von der cipm zu erbringenden Leistungen und der jeweilige Produktbereich ergeben sich aus der unwidersprochenen Auftragsbestätigung der cipm, oder aus von beiden Seiten unterschriebenen Vereinbarungen.

Vertragsabschluß

1. Angebote und Annahme von Aufträgen erfolgen aufgrund dieser Bedingungen. Jede Abweichung von diesen Bedingungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die cipm.

2. Mündliche Angaben, Prospekte, Preislisten und sonstige allgemeinen Leistungsangaben sind unverbindlich und freibleibend.

3. Wird nach erfolgten Vertragsverhandlungen dem AG eine Auftragsbestätigung durch die cipm zugeschickt, so kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande, wenn der AG nicht unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Zugang schriftlich widerspricht.. Das Schriftformerfordernis ist auch bei Übermittlung durch Telefax gewahrt. Eine eigenhändige Unterschrift ist in diesem Fall nicht erforderlich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend.

4. Kommt der Vertrag durch eine beiderseitig unterschriebene Vereinbarung zustande, so gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend. Zahlungsbedingungen, Teilrechnung1. Alle Zahlungen sind in der Währung zu leisten, in denen die Preise angegeben sind. Soweit hiervon eine schriftliche Ausnahme zuerkannt wird, ist der Wechselkurs am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich.2. Die Preise verstehen sich in bar, zzgl. USt in jeweils gesetzlicher Höhe und ausschließlich Verpackung, Fracht oder etwaige Ver-sicherung.3. Die Zahlung ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bei Kaufleuten sofort, bei Nichtkaufleuten spätestens am Tag der Leistung fällig. Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er nicht an dem in der Rechnung bezeichneten Datum, spätestens aber 14 Tage nach dem Datum der Rechnungsstellung bezahlt. Im Verzugsfallwerden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen LZB-Diskontsatz berechnet. Diese Verzinsung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die cipm einen höheren oder der AG einen niedrigeren Zinssatz nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt. Sollte die cipm unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit oder Vermögenslage des AG erhalten oder gerät dieser mit einer Zahlung in Verzug, so kann die cipm an den laufenden Aufträgen die Weiterarbeit einstellen und sofortige Zahlung, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen. Nach Zahlungseingang wird die cipm die Weiterarbeit wiederaufnehmen. Dadurch verursachte Verzögerungen gehen zu Lasten des AG.4. Soll die Leistung auf Wunsch oder durch Verzögerung des AG später als 4 Monate nach Auftrag erfolgen, ist die cipm berechtigt, eine Preisanpassung in Anlehnung an die branchenspezifische Kostensteigerung vorzunehmen.5. Die cipm ist berechtigt, Vorschuß-oder Abschlagszahlungen mittels Vorschuß-oder Teilrechnungen zu fordern. 6. Gegen Ansprüche der cipm kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AGunbestritten ist oder ein rechts-kräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweils zugrundeliegenden Vertrag beruht. Bei Kaufleuten ist das Zurückbehaltungsrecht des AG ausgeschlossen.Leistung / Fristen1. Die cipm ist berechtigt, Leistungen auch durch Subunternehmer zu erbringen.2. Lieferfristen bzw. Leistungszeitpunkte können verbindlich und unverbindlich geregelt werden, gelten jedoch stets vorbehaltlich et-waiger Selbstbelieferung. Verbindliche Termine müssen mit Datumsangabe benannt sein und bedürfen der ausdrücklichen schriftli-chen Bestätigung durch die cipm, andernfalls gelten sie als unverbindlich.Bei verbindlichen Terminen kann der AG von der cipm nur Verzugs-oder sonstige Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der cipm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder wenn die Einhaltung des Termins von beiden Seiten ausdrücklich zu einer vertraglichen Hauptpflicht erklärt wurde. Bei Verschulden Dritter, insb. von Erfüllungsgehilfen der cipm beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ersatzansprüche gegen den Dritten, sofern die cipm nicht selbst ein grobes

 

Auswahlverschulden trifft oder wesentliche Vertragspflichten, die von der cipm selbst zu erbringen waren, berührt sind. Hat die Leistung aufgrund eines drohenden Verzuges oder einer nur teilweisen Leistungserbringung für den AG kein Interesse, so hat der AGdies zur Wahrung seiner Rechte der cipm rechtzeitig anzuzeigen. 3. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung sowie sonstige Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich auf die Fälle von nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. 4. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Dies gilt insbesondere, wenn ein verbindlicher Termin nicht eingehalten werden kann oder die Leistung unmöglich wird infolge eines Umstandes, der für die cipm nicht vorhersehbar war, oder wenn der tatsächlich eingetretene Schaden für diesen Vertrag untypisch oder nicht vorhersehbar war. 5. Die Lieferfrist beginnt mit Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung evtl. vom AG zu beschaffender Unter-lagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die cipm wird sich bemühen, alle Wünsche des AG bezüglich des Lieferortes zu erfüllen,die Lieferfrist bzw. Leistungszeitpunkt ist jedoch gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand in Versand gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 6. Wird die Leistung auf Wunsch des AG verzögert oder ist der AG aus einem sonstigem Grund nicht in der Lage die Lieferung bzw. Leistung zu diesem Zeitpunkt anzunehmen, so wird die cipm die Liefergegenstände nach Möglichkeit einlagern und dem AG, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der cipm mindestens jedoch 1/2 % vom Rechnungsbetrag für je-den Monat, einschließlich zusätzlicher Materialbewegungs-und -transportkosten berechnet. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt. Haftung / Mitwirkungspflicht des AG1.Der AG ist verpflichtet alle Leistungen der cipm, insbesondere Korrekturabzüge bzw. Master-CDs, Andrucke etc. auf Satz-, Rechtschreibe-und sonstige Fehler sowie Qualitäten und Funktionalität zu überprüfen und der cipm druck-bzw. sende-oder vervielfältigungsreif erklärt zurückzugeben bzw. die (Sende-) Freigabe zu erklären. Die vorgenannte Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für Film-und Videoaufnahmen sowie Sendebändern, bei denen sich die Prüfungspflicht des AG auch auf die Sendedauer und die von der Kopieranstalt gezogenen Kopien bezieht. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestäti-gung durch den AG. Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.Mit der Erklärung der Freigabe erklärt der AG, dass er die Leistung der cipm geprüft hat und die Leistung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.Unterbleibt trotz Aufforderung unter Fristsetzung eine Freigabeerklärung oder sonstige Mitwirkungshandlung oder -erklärung des AG, gilt der Korrekturabzug, Andruck etc. nach Ablauf der Frist als genehmigt.2. Autorenkorrekturen gehen zu Lasten des AG.3. Der AG ist verpflichtet, seine Mitwirkungshandlungen und –leistungen eigenverantwortlich, für die cipm kostenfrei und pünktlich zu erbringen. Die cipm ist nicht zur Überprüfung der Leistungen des AG verpflichtet. Wird durch Verschulden des AG die Mitwirkungshandlungen verspätet erbracht, ist die cipm berechtigt neben Schadenersatz auch eine Preisanpassung entsprechend der Steigerung der Fremdkosten zu fordern.4. Der AG ist verpflichtet, Sendebänder und Unterlagen beim Hersteller zwecks Abnahme in Augenschein zu nehmen. Begutachtete Sendebänder und Unterlagen sind vom AG auf Label und Begleitunterlagen abzuzeichnen. Die schriftliche Freigabe gegenüber der cipm entfällt dadurch nicht.5. Für sämtliche Inhalte, insbesondere für medizinische, produkt-oder wirkstoffbezogene Aussagen und Darstellungen, haftet ausschließlich der AG. Die Prüfung der Zulässigkeit von Aussagen oder visuellen Umsetzungen in Hinblick auf das Heilmittelwerbegesetz, das Arzneimittelrecht und das Wettbewerbsrecht mit Nebengesetzen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.Produkt-und Werbeaussagen im Hinblick auf eine Leistung der cipm, die Dritten gegenüber oder öffentlich bekannt gegeben werden, sind Äußerungen des AG und diesem produkthaftungsrechtlich zuzurechnen, sofern die cipm die Leistung für den AG angefertigt hat.Holt die cipm aufgrund eines Auftrages des AG von Dritten Informationen über Formate oder Zeitangaben ein (z.B. von Media –Agenturen, Sendern, Verlagen, Post) so haftet die cipm nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte.6. Wenn Daten gemäß Auftrag elektronisch übermittelt werden, so übernimmt die cipm für die Farbigkeit, die Anordnung von Bild und Text sowie für den Textumbruch sowie sonstige Veränderungen gegenüber der vom AG freigegebenen Darstellung keine Haftung. Gewährleistung / Reklamation1. Die cipm behält sich geringfügige Konstruktions-und Formänderungen sowie Farbabweichungen in der Ausführung der Bestel-lung vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert werden.Maßdifferenzen betreffende, optische oder andere physische Eigenschaften der Waren unterliegen den Toleranzen und Abweichun-gen, wie sie in den, auf Wunsch ausfertigbaren, geltenden zugehörigen Produktunterlagen vonder cipm aufgeführt sind.Bei vorgestellten Visualisierungsbeispielen sind Veränderungen aus technischen, urheberrechtlichen oder anderen sachbezogenenGründen möglich. Die Entscheidung, mit welchen Softwareprogrammen und sonstigen Hilfsmitteln die Produkte erstellt werden, bleibt der cipm vorbehalten, soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart. Dies gilt auch für die Wahl der Trägermedien.2. Reklamationen, Fehler bei der Vollständigkeit der Leistungen und sofort erkennbare Mängel bzw. Schäden müssen innerhalb 1 Woche nach Warenzugang schriftlich angezeigt werden. Nichtkaufleute müssen offensichtliche Mängel innerhalb 1 Woche schriftlich anzeigen.3. Für Fremderzeugnisse (z.B. Erstellung von Sendebändern, Kopien von Master-CDs und –bändern) beschränkt sich die Haftung von der cipm auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Zulieferer bzw. Hersteller zustehen. Falls der Zulieferer nicht in Anspruch genommen werden kann, treten die Gewährleistungsansprüche gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen in Kraft.4. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Beginn der Verjährung ist, soweit dies gesetzlichzulässig ist, der Tag der Abnahme, Freigabe oder bei Fristsetzung mit Abnahmeaufforderung der Tag des Fristablaufs.5. Zur Vornahme aller der cipm nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der

 

AG nach Verständigung mit der cipm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, widrigenfalls ist die cipm von der Mängelhaf-tung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit von denen die cipm sofort zu verständigen ist, oder wenn die cipm mit der Beseitigung des Mangels trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche in Verzug ist, hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der cipm angemessenen Ersatz seinerKosten zu verlangen.6. Die cipm kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der AG seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Sofern der AG Kauf-mann ist, und vertraglich zur Vorausleistung verpflichtet ist, erstreckt sich dies auch auf seine Zahlungsverpflichtung.7. Durch etwaige seitens des AG oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von der cipm vorgenommene Änderun-gen oder sonstige Arbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.8. Weitere Ansprüche des AG, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstandselbst ent-standen sind, bestehen nicht, es sei denn, der cipm wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.9. Die cipm übernimmt insbesondere keine Haftung, wenn der Liefergegenstand zu einem anderen, als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet wird. Die Frage, ob die von der cipm erstellte Leistung vom AG entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergegeben wird ist maßgeblicher Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen. Gibt der AG die Leistung der cipm abredewidrig entgeltlich an Dritte weiter und setzt sich somit der Gewährleistung im Bereich des Verbrauchsgüterkaufes aus, sobesteht kein Rückgriffsanspruch gegen die cipm.Haftung / Beschränkung1.Die cipm haftet mit Ausnahme der schuldhaften Verletzung von Kardinal-oder wesentlichen Pflichten nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eigenschaften sind nur zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich in der Vereinbarung oder der Auftragsbestätigung erklärt ist. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, vergebliche Aufwendungen, entgangenen Gewinn und Datenverluste wird ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Personenschäden.Die cipm übernimmt keine Haftung, wenn der Liefergegenstand zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet wird. Die Frage, ob die von der cipm erstellte Leistung vom AG entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergegeben wird, ist maßgeblicher Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung. Gibt der AG die Leistung abredewidrig an Dritte weiter undsetzt sich somit umfangreicheren Gewährleistungsansprüchen aus, so besteht kein Rückgriffsanspruch gegenüber der cipm.2. Die Haftung für vertragliche, deliktische oder sonstige gesetzliche Ansprüche sowie für Ansprüche bei Verschulden aus Vertragsschluß ist der Höhe nach pro Schadensfall auf die Hälfte des Auftragswerts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für bei grobem Verschulden von der cipm oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften.3. Bei Gewährleistungsansprüchen ist die cipm zunächst zur Nachbesserung aufzufordern. Nach zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen ist der AG berechtigt, die weiteren Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen geltend zu machen.4. Bei fehlerhaften Kopien von Master-CDs oder –bändern ist die Haftung auf den Wert des Datenträgers, Videobandes oder Trägermediums beschränkt.Gefahrübergang1. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhan-denkommens, der Beschlagnahme oder Requisition geht auf den AG übera) mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an ihn oder einen von ihm bezeichneten bevollmächtigten Dritten,b) bei Versand des Liefergegenstandes mit seiner Entfernung aus den Geschäftsräumen oder sonstigen Lager, gleichgültig, wer den Versand durchführt; dies gilt auch bei Versand des fertigen Produkts oder Teilprodukts an den AG oder von Ihm bezeichnete Dritte,c) mit der Absendung der Anzeige bei Fertigstellung des Liefergegenstandes an den AG oder einen von ihm bezeichneten Dritten oder Bevollmächtigten.2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AG entgegenzunehmen. Etwaige Gewähr-leistungsansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Teillieferungen bzw. -leistungen sind zulässig.3. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG ab Weßling. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften übernimmt die cipm nicht.Übernahme1. Bleibt der AG nach Anzeige derFertigstellung mit der Übernahme des Liefer-bzw. Leistungsgegenstandes oder mit der Erteilung einer Versandvorschrift oder mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder der Stellung einer vereinbarten Sicherheit länger als 2 Wochen in Rückstand, so ist die cipm nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten ode Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist die cipm berechtigt, mindestens 30 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz zu fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die cipm einen höheren oder der AG einen niedrigeren Schaden nachweist; insolchen Fällen kann die cipm auch frei über den Liefergegenstand vergen, wie sie sich auch vorbehält, anstelle des bestellten Liefergegenstandes einen gleichartigen zu den Vertragsbedingungen zu liefern.2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der AG ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten zu erkennen gibt, daß er die Abnahme ablehnt, obwohl der Liefergegenstand noch nicht fertigoder hergestellt ist.Haftung für fremdes EigentumDie cipm übernimmtkeinerlei Haftung für jedwede Gefahr, insbesondere Feuer, Blitz, Explosion, Diebstahl oder sonstige Fälle des Abhandenkommens, an Gegenständen des AG, sei es, daß sie in dessen Eigentum oder dem eines Dritten stehen oder vonOriginalen, die von der cipm erstellt und nur in Kopie an den AG herausgegeben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der cipm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Es obliegt dem AG gegen derartige Gefahren auf seine Kosten Versicherungsschutz zu suchen.Behälter/ContainerFalls nicht anderweitig schriftlich vereinbart, bleiben Paletten, Rahmen, Stellagen und sonstige Gegenstände auf denen die Waren geliefert werden, das Eigentum von der cipm undmüssen an diese sofort frachtfrei zurückgeliefert werden.here Gewalt1. Soweit durch ein von der cipm nicht zu vertretendes Ereignis der höheren Gewalt die Erfüllung des Vertrages oder eine damit verbundene Verpflichtung unmöglich gemacht wird, ist die cipm zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch für den Fall, daß

der Betrieb eines Erfüllungsbzw. Verrichtungsgehilfen von der cipm von höherer Gewalt betroffen ist. 2. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, in den Fällen von Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Störungen und Ausfall von Kommunikationsnetzen im weitesten Sinne, Ausfälle durch Jahrtausendwechsel, Brand, Blitzschlag, Erdbeben, Sturm, Hagel, Flut,Krieg, behördlichen Anordnungen, Restriktionen seitens der Regierung und allen anderen Umständen, ob gleich oder ähnlich, die den zumutbaren Einfluß des an überschreiten.Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht1. Die gelieferten Waren und Leistungsgegenstände sowie dem AG einzuräumende Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der cipm. Der cipm steht an vom AG angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen, Leistungen oder Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.2. Der AG ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand vor dem Übergang des Eigentums an ihn Dritten zum Gebrauch zu überlassen, zu veräußern oder zu verpfänden. Bis zum Eigentumbergang ist der AG verpflichtet, die Ware als Eigentum der cipm zu kennzeichnen und räumlich getrennt von seinem Eigentum zu lagern.3. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der AG auf das Eigentum der cipm hinweisen und die cipm unverzüglich verständigen.4. Für den Fall der unzulässigen oder ausnahmsweise von der cipm schriftlich gestatteten Vergung an Dritte, tritt der AG schon jetzt sicherungshalber die durch die Vergung gegen den Dritten entstehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes ab. Unzulässige Weitervergungen kann die cipm nach eigenem Ermessen genehmigen.5. Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt kann die cipm ohne gerichtliche Zuhilfenahme selbst geltend machen. Die cipm ist jederzeit berechtigt, zum Zweck der Wegnahme mittels seiner Mitarbeiter oder Vertreter jegliches Firmengelände oder Lagerräume des AG zu betreten.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die cipm gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.Kündigung Gerät der AG mit Zahlungen in Verzug oder bricht er trotz Abmahnung wiederholt die Bedingungen und Konditionen des Vertrages oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann die cipm ohne negativen Einfluß auf seinen bereits entstandenen oder noch erwachsenden Rechte, wahlweise1. die Zahlung im voraus für alle oder weitere Leistungen verlangen; oder2. weitere Leistungen einstellen, bis eine solche Unterlassung oder der Vertragsbruch rückgängig gemacht wurden; oder3. den Vertrag kündigen und / oder4. eventuell bestehende weitere Verträge kündigen, die der AG mit der cipm abgeschlossen hat, soweit noch Waren aus solchen Verträgen zu liefern sind.Eigentum, Urheberrecht, Nutzung , Quellcode, Masterbänder, Impressum1. Urheberrechtlich geschützte Rechte werden nur übertragen, soweit dies in einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien unter Ausweisung eines gesonderten Honorars für die Übertragung erfolgt. Dies gilt auch für die etwaige Übertragung eines Quellcodes oder Masterbandes.2. Der AG hat das Recht, die Leistung bzw. Lieferung nur für den im Vertrag beschriebenen Zweck über die genannte Dauer zu nutzen.3. Der AG ist grundsätzlich auch nach Honorierung der Leistung nicht berechtigt, das Werk ohne Mitwirkung der cipm zu ändern oder bei Teilleistung zu vollenden.4. Wesentliche Änderungen der Leistung sind ohne Mitwirkung der cipm unzulässig, es sei denn, die Mitwirkung ist für den AG unzumutbar.5. Die von der cipm zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Disketten, Dateien, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der cipm und werden nicht ausgeliefert.6. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter verletzt werden. Der AG hat die cipm von allen Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen freizustellen.7. Die cipm ist mit Zustimmung des AG berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen. Der AG kann seine Zustimmung nur bei überwiegendem Interesse verweigern.DatenschutzDer AG stimmt der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu. Die cipm wird alle vom AG übermittelten Daten und Informationen ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Schriftform /AbweichungÄnderungen und Ergänzungen des zugrundeliegenden Vertrages sowie Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Telefax gewahrt, wenn derZugang bestätigt oder nachweisbar ist.Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort1. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist bei gegebener Kaufmannseigenschaft der Gerichtsort München zuständig.2. Soweit der AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Sitz in Deutschland hat, gilt Deutsches Recht.3. Erfüllungsort ist Weßling bei München.TeilnichtigkeitFalls eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam ist oder wird, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.In Ergänzung zu den oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden Allgemeine Softwarelizenzbedingungen1.VertragsgegenstandDie cipm gewährt dem AG an dem ihm überlassenen Softwareprogrammen das Recht zum Gebrauch als Lizenznehmer. Der AG ist verpflichtet, die ihmüberlassenen Disketten/CDs und Materialien ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Gebrauchs zu verwenden. 2.Umfang der LizenzDie Lizenz ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Der AG darf die Software ausschließlich für sich verwenden. Sämtliche Urheberund weitergehende Nutzungsrechte verbleiben in vollem Umfang bei der cipm. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Änderung, Rückentwicklung, Übersetzung oder Vervielfältigung der Software, teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln, ist dem AG nicht gestattet. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Die Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG bleibt unberührt. Die Lizenz berechtigt den AG ausschließlich zur Nutzung des Computerprogramms im Rahmen der im Handbuch beschriebenen Funktionen. Der AG ist berechtigt, von den ihm überlassenen Originaldatenträger eine oder mehrere funktionsfähige Kopien auf einen Massenspeicher zuübertragen (Installation). Über den vorbezeichneten Zweck hinaus ist der AG nicht berechtigt, ein Reverse Engineering (Rückführung des Computerprogrammes auf vorhergehende Entwicklungsstufen, z. B. den QuellCode rückwärts analysieren, zurückentwickeln, dekompilieren oderdisassemblieren) durchzuführen, gleich in welcher Form und mit welchen Mitteln.3.Pflichten des AGDer AG ist verpflichtet, in seinem Bereich alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Nutzung des Computerprogamms zu schaffenund der cipm rechtzeitig alle notwendigen Informationen über die Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen, welche für eine erfolgreiche und vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind. Der AG ist alleine und ausschließlich für die Nutzung und den Einsatz des Computerprogramms verantwortlich. Hierdurch bei der cipm ausgelöste Kosten sind auf Grundlagen der jeweils gültigen Preisliste bzw. des jeweils gültigen Vertrages in vollem Umfang vom AG zu tragen.Der AG ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag bekannt werdenden betrieblichen und technischen Informationen, an denen die cipm ein Geheimhaltungsinteresse besitzt sowie alle Produktund Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung des Vertrages streng vertraulich zu behandeln.4.Dauer der LizenzSoweit es sich bei der Software nicht um Auftragsproduktion oder Speziallösungen für den AG handelt, ist die Lizenzerteilung zeitlich unbefristet und kann vom AG jederzeit fristlos gekündigt werden. Die cipm kann den Lizenzvertrag fristlos kündigen, wenn der AG Raubkopien fertigt, das Computerprogramm unbefugt weitergibt, unbefugten Zugriff nicht verhindert, unberechtigt dekompiliert oder trotz Abmahnung fortgesetzt vertragswidrigen Gebrauch von dem Computerprogramm macht. Die cipm ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Vertragsverstößen gemäß Ziffer 3 berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen. Nach Kündigung der Lizenz hat der AG die ihm überlassenen Datenträger und Materialien einschließlich aller etwa erstellter Kopien unverzüglich und vollständig an die cipm herauszugeben sowie sämtliche vorhandenen Kopien irreversibel unbrauchbar zu machen.5.GewährleistungDie cipm gewährleistet, daß das Computerprogramm den Spezifikationen entspricht. Die cipm übernimmt jedoch insbesondere keineGewähr dafür, daß das Computerprogramm störungsfrei mit Programmen betrieben werden kann, die beim AG über die empfohlene Softwarekonfiguration hinaus eingesetzt werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Computerprogramm entgegen den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages benutzt wird.6.HaftungDie cipm haftet außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluß sowie positive Vertragsverletzung. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn sowie für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen. Die Haftung für Fehler aufgrund Verwendung mangelhafter marktüblicher Entwickler(werkzeug)Software ist ausgeschlossen. Dem AG ist bekannt, daß er im Rahmen seiner Schadenminderungsobliegenheit insbesondere für eine regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Programmfehlers unverzüglich alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat. Eine Rechtsmängelhaftung bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Für durch Viren auftretende Schäden, übernimmt die cipm keine Haftung.7.Weitergabeund ÜberlassungsverbotDer AG darf die Software oder Teile davon nicht weitergeben, weder endgültig noch zeitlich begrenzt und darf sie Dritten in keiner Weise zugänglich machen. Mitarbeiter des AG gelten nicht als Dritte in vorstehendem Sinne. Der AG ist verpflichtet, die Software so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugriff hierauf haben.